Für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz gilt der TVA-L BBiG.
Für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen gilt der TVA-L Pflege. Hierunter fallen Ausbildungen zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann, zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter und zur Operationstechnischen oder Anästhesietechnischen Assistentin / zum Operationstechnischen oder Anästhesietechnischen Assistenten.
Für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen gilt der TVA-L Gesundheit. Hierunter fällt z. B. die Ausbildung zur Physiotherapeutin / zum Physiotherapeuten; die unter den TVA-L Gesundheit fallenden Ausbildungen sind abschließend in der Anlage zum TVA-L Gesundheit genannt.
Für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen gilt der TVdS-L. Dem TVdS-L unterliegen nur duale Studiengänge mit einer integrierten Ausbildung, wie sie im TVA-L BBiG, TVA-L Pflege bzw. TVA-L Gesundheit geregelt sind. Duale praxisintegrierte Studiengänge und sich anschließende Masterstudiengänge sind in einer Richtlinie der TdL geregelt.
Für Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt der TV-Prakt-L. Hierunter fallen sogenannte Berufspraktika im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes bzw. im Gesundheitsbereich. Die übrigen Praktika sind in einer Richtlinie der TdL geregelt.
Für Auszubildende zur Forstwirtin / zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder gilt der TVA-L-Forst.