Zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente erhalten die Beschäftigten der Länder eine Betriebsrente aus der sogenannten Zusatzversorgung. Geregelt ist die Zusatzversorgung im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV).
Betriebsrenten werden gezahlt wegen Alters, Erwerbsminderung und im Todesfall an Hinterbliebene. Die Leistungen der Zusatzversorgung können sich sehen lassen, sie führen zu einer erheblichen Aufstockung der gesetzlichen Rentenansprüche.
Die Zusatzversorgung wird durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe durchgeführt. Die Beschäftigten des Saarlandes sind davon abweichend bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlands (RZVK Saar) versichert.
Sowohl bei der VBL als auch bei der RZVK Saar besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversicherung z. B. im Wege der Entgeltumwandlung.
In Hamburg gilt die Besonderheit, dass die Betriebsrenten durch das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz gesetzlich geregelt sind. Die hamburgische Zusatzversorgung wird durch das Land selbst durchgeführt. Auch in Hamburg werden Betriebsrenten wegen Alter, Erwerbsminderung und an Hinterbliebene gezahlt, die Berechnung der Leistungen weicht jedoch vom ATV ab.