Der ATV regelt die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten und Auszubildenden der Länder. Die sich nach dem ATV ergebende Zusatzversorgung stockt im Alter oder bei Erwerbsminderung die gesetzliche Rente auf; außerdem werden Hinterbliebenenrenten geleistet.
Der TV-EntgeltU-B/L gilt für die unter den TV-L fallenden Beschäftigten und die unter den TVA-L BBiG und den TVA-L Pflege fallenden Auszubildenden. Er regelt die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Erwerbs einer zusätzlichen Alterssicherung im Wege der sog. Eigenvorsorge.
Der TV-Entgeltumwandlung-Ärzte gilt für die unter den TV-Ärzte fallenden Ärztinnen und Ärzte. Er regelt die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Erwerbs einer zusätzlichen Alterssicherung im Wege der sog. Eigenvorsorge.
Der TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L gilt für die unter die Waldarbeitertarifverträge fallenden Beschäftigten und Auszubildenden. Er regelt die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Erwerbs einer zusätzlichen Alterssicherung im Wege der sog. Eigenvorsorge.